Satzung

Satzung in der Fassung vom 10. Dezember 2015
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist »MiteinanderBUNT e.V.«

(2) Der Sitz des Vereins ist Sickte.

§ 2 Vereinszweck

(1) Ziel aller Bemühungen des Vereins ist ein respektvolles Miteinander der Menschen in der Samtgemeinde Sickte im Sinn von Inklusion.

(2) Der Verein richtet sich insbesondere an Menschen, die ihr Herkunftsland wegen Krieg, Verfolgung oder wegen der Ungewissheit für ihre persönliche Zukunft verlassen mussten. Er dient der Förderung der Hilfen für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge entsprechend §52 II Zif. 10 AO.

(3) Das Engagement des Vereins für diese Menschen besteht im Wesentlichen aus

  • materiellen, finanziellen und ideellen Hilfen,
  • persönlicher Unterstützung und
  • zukunftsorientierter Förderung.

(4) Es erstreckt sich vor allem auf Angebote

  • zur Bewältigung des häuslichen und gesellschaftlichen Alltags,
  • zum Erlernen der deutschen Sprache,
  • zur Aufnahme von Beschäftigung und Erwerbsarbeit,
  • zur Teilnahme an Freizeitaktivitäten in Sport und Kultur,
  • zum respektvollen Umgang zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen sowie
  • zur Entwicklung persönlicher Perspektiven.

(5) Der Verein vermittelt, fördert und begleitet die Übernahme und Gestaltung von Patenschaften mit unterschiedlichen Schwerpunkten.

(6) Der Verein arbeitet mit vergleichbaren Initiativen, Vereinen und Organisationen insbesondere in der Region Wolfenbüttel-Braunschweig zusammen.

(7) Schließlich steht der Verein im intensiven Austausch mit den kommunalen Behörden und politischen Gremien.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; die Arbeit in ihm steht jedermann offen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder dem Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird wirksam, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen hat.

(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins in außerordentlicher Weise und durch regelmäßige finanzielle Beiträge unterstützt.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von der / dem Vorsitzenden, in ihrem / seinem Verhinderungsfall von der / dem Stellvertreter/in mit einer Frist von zwei Wochen mit dem Entwurf einer Tagesordnung schriftlich (auch per Email) einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu protokollieren.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a. der / dem Vorsitzenden,
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der / dem Kassenwart/in,
d. und zwei Beisitzer/innen sowie
e. einem / einer stimmberechtigten Vertreter / Vertreterin der Verwaltung
der Samtgemeinde Sickte.

(2) Die / der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die / der Kassenwart / in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis die Mitgliederversammlung in der Lage ist, einen neuen Vorstand zu wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 7 Finanzierung

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld- und Sachspenden,
  • Zuwendungen anderer Art.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 8 Kassenprüfung

(1) Für die Wahl von zwei Kassenprüfern gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied zugestimmt hat.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein. Falls die erforderliche 3/4-Anwesenheit der Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Versammlung kann über die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn der Förderung von Hilfen entsprechend dem Satzungszeck (vgl. oben § 2 II) zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den eingetragenen Verein.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen hat keine Auswirkung auf den übrigen Satzungsinhalt.

(3) Der Vorstand ist in vertretungsberechtigter Zahl ermächtigt, durch Ergänzung oder Abänderung der Satzung vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsformulierungen entsprechend zu ändern, damit der Verein oder von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen im Vereinsregister eingetragen werden und die Gemeinnützigkeit erlangt bzw. aufrecht erhalten werden kann.

(4) Diese Satzung wurde beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung in Sickte am 8. Dezember 2015.

Sickte, 8. Dezember 2015
geändert vor Notar am 10.12.2015

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